OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss v. 31.01.2019 – 2 U 1967/18
Zu Fuß Gehende wie Radfahrende hätten ihr Verkehrsverhalten auf die besondere Situation, die sich aufgrund des Mischverkehrs ergäbe, auszurichten; kombinierte Rad- und Fußwege erforderten gegenseitige Rücksichtnahme.
Laut Gericht gäbe nur "eine unklare Verkehrslage zu besonderen Vorsichtsmaßnahmen in Form eines Klingelzeichens oder zu einem Abbremsen auf Schrittgeschwindigkeit Anlass".
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Ich gehe gern zu Fuß und mag es kommunikativ. Dafür braucht es genügend breite und freie Gehwege. Die sind in Münster leider die Ausnahme. Für gute Gehwege und weitere Verbesserungen für den Fußverkehr setze ich mich bei Münster zu Fuß als Ortsgruppe von FUSS e.V. ein.
Thorsten
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