Im August 2020 berichteten wir über die Duldung des PKW-Parkens auf Gehwegen. Jetzt fanden wir auf recht-energisch.de einen interessanten Artikel zum Thema. Dort heißt es (Auszug):
So ging etwa das Verwaltungsgericht Bremen in einem konkreten Fall bei einer Restgehwegbreite von etwa einem Meter von einer potentiellen Behinderung aus. Denn zwischen Fahrzeug des Klägers und einer Grundstückseinfriedung war die Begegnung mit Rollstuhlfahrern und Personen mit Kinderwagen nicht mehr oder nur eingeschränkt möglich. Daraus resultierte eine Funktionsbeeinträchtigung des Gehwegs.
Wie auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in einem anderen Fall entschied ist es nämlich nicht ausreichend, dass die genannten Verkehrsteilnehmer „mit Mühe und Not” die Stelle passieren können. Was den Begegnungsverkehr angeht, kommt es nach dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nicht darauf an, ob zu der Zeit Fußgänger mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer die Stelle tatsächlich passieren wollten. Denn bei den Abschleppfällen ist das Recht der Gefahrenabwehr anzuwenden. Die Gefahrenabwehr soll den Eintritt einer Behinderung gerade dann abwehren, bevor sich die damit verbundene Gefahr realisiert.
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Ich gehe gern zu Fuß und mag es kommunikativ. Dafür braucht es genügend breite und freie Gehwege. Die sind in Münster leider die Ausnahme. Für gute Gehwege und weitere Verbesserungen für den Fußverkehr setze ich mich bei Münster zu Fuß als Ortsgruppe von FUSS e.V. ein.
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Thorsten Author
5 K 1968/19, administratives Einschreiten gegen Gehwegparken, Urteil vom 11.11.2021
Leitsatz
1. Für einen isoliert gestellten Anfechtungsantrag fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die statthafte Klageart eine Verpflichtungsklage ist. Denn die Verpflichtungsklage schließt eine Klage auf Aufhebung der Ablehnungsentscheidung ein.
2. Zur Zulässigkeit eines Verpflichtungsantrages, der auf die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), wenn der begehrten Tenorierung die Vollstreckungsfähigkeit fehlt.
3. Zur sachlichen Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde für Maßnahmen gegen das aufgesetzte Gehwegparken. Die Straßenverkehrsbehörde ist nicht auf die Anordnung von Verkehrszeichen beschränkt, sondern ist zugleich sachlich zuständig, im Wege der polizeilichen Generalklausel oder des Verwaltungsvollstreckungsrechts gegen das aufgesetzte Gehwegparken vorzugehen.
4. Die Parkvorschriften in § 12 Abs. 4 und 4a StVO entfalten Drittschutz zugunsten von Anwohnern von Straßen, in denen verkehrsordnungswidrig aufgesetzt auf dem Gehweg geparkt wird.
5. Einzelfall einer angenommenen Reduktion des Entschließungsermessens auf Null.
Pressemitteilung vom 22.02.2022; VG Bremen: Klage von Anwohnern gegen das sogenannte aufgesetzte Gehwegparken in Wohnstraßen teilweise erfolgreich (pdf, 74 kB)