Rücksichtnahmepflicht auf gemeinsamen Geh- und Radwegen

Das für Radfahrende geltende Gebot, auf gemeinsamen Geh- und Radwegen auf zu Fuß Gehende im besonderen Maß Rücksicht zu nehmen, begründe keine generelle, situationsunabhängige Pflicht, zu Fuß Gehende durch ein Klingelzeichen auf sich aufmerksam zu machen oder sich zu Fuß Gehenden nur mit Schrittgeschwindigkeit anzunähern, so dass OLG Nürnberg.

OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss v. 31.01.2019 – 2 U 1967/18

Zu Fuß Gehende wie Radfahrende hätten ihr Verkehrsverhalten auf die besondere Situation, die sich aufgrund des Mischverkehrs ergäbe, auszurichten; kombinierte Rad- und Fußwege erforderten gegenseitige Rücksichtnahme.

Laut Gericht gäbe nur „eine unklare Verkehrslage zu besonderen Vorsichtsmaßnahmen in Form eines Klingelzeichens oder zu einem Abbremsen auf Schrittgeschwindigkeit Anlass “.