PKW fährt Fußgängerin an und verletzt sie schwer

Die Polizei Münster titelt ihre Meldung etwas anders, denn die StVO stellt das Recht der Kraftfahrenden auf schnelle Fahrt mit dem Kfz höher als das Recht von zu Fuß Gehenden auf körperliche Unversehrtheit:

Fußgängerin kollidiert mit Pkw an der Theißingstraße – 68-Jährige schwer verletzt

Eine 68-jährige Fußgängerin wurde am Donnerstagmorgen (17.12., 08:25 Uhr) bei einem Unfall auf der Theißingstraße schwer verletzt. Die Münsteranerin kam vom Friedrich-Ebert-Platz und wollte die Theißingstraße überqueren, als sie von einem Pkw erfasst wurde. Ersten Erkenntnissen zufolge hatte die Fußgängerin beim Betreten der Straße nicht auf den fließenden Verkehr geachtet. Der Pkw konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und stieß mit der Frau zusammen. Rettungskräfte brachten die 68-Jährige in ein Krankenhaus.
Quelle: https://www.presseportal.de/blaulicht

Diese chronischen Versuche, zu Fuß Gehende zu Schuldigen an Unfällen zu erklären, sind skandalös, denn wir können Leben retten mit Tempo 30.

Fußgänger dunkel gekleidet – Fahrer schuld am Unfall

(FUSS e.V. 18.12.2020) Vor den kürzesten Tagen des Jahres mahnt die Fußgängerlobby FUSS e.V.: „Autofahrer müssen gerade nachts mit dunkel gekleideten Menschen rechnen. Und oft tragen sie die Schuld, wenn sie diese anfahren.“ Der Verein erinnert an zwei Urteile des Oberlandesgerichts München. Es sprach 2017 einem Autofahrer die volle Schuld zu, der auf einem Zebrastreifen einen dunkel gekleideten Fußgänger angefahren hatte (Aktenzeichen 10 U 4244/6). Dasselbe Gericht hatte schon 2006 bei einem dunkel angezogenen Fußgänger keine Mitschuld am Unfall gesehen, der am linken Rand einer Landstraße ohne Gehweg lief und dort gerammt wurde. Auch nach diesem Urteil zählt allein, dass er sich nach den Verkehrsregeln korrekt verhalten hatte (Aktenzeichen (10 U 1685/06).

FUSS e.V. erinnert Fahrer an Paragraf 3 der Straßenverkehrsordnung: „Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen … anzupassen.“ Das bedeutet laut Vorstand Roland Stimpel: „Im Dunklen, bei Regen oder Blendung durch tief stehende Sonne dürfen Fahrer das sonst zulässige Höchsttempo nicht voll ausnutzen. Stattdessen müssen sie bei schlechter Sicht ihr Tempo senken – und zwar so weit, dass sie Unfälle genauso gut vermeiden können wie tagsüber im Hellen.“

Hintergrund zu den Urteilen: