Was wir möchten
Fast alle Menschen legen mindestens einen Teil ihrer Wege zu Fuß zurück. Zu Fuß Gehende gehören zu den wichtigsten Verkehrsteilnehmer:innen. Zudem ist das zu Fuß gehen die nachhaltigste und natürlichste Art der Fortbewegung. Daher muss der Fußverkehr bei der Verkehrsinfrastruktur besonders berücksichtigt werden.
Wir möchten:
- Eine besondere Wertschätzung des Fußverkehrs in der Planung wertet die Orte auf: Eine abwechslungsreiche Schönheit kann sich besser entwickeln.
- Straßenraumplanung muss beim Rand (Gehweg) beginnen und nicht bei der Fahrbahn.
- Das Zufußgehen benötigt neben einer guten Wegeinfrastruktur eine Stadt der kurzen Wege und attraktiven öffentliche Räume. Die Flächennutzungs- und Bebauungsplanung sollte kompakte und urbane/gemischte Quartiere vorsehen. Bestandsgebiete sollten im Sinne einer Nahversorgung entsprechend qualifiziert werden und Neubaugebiete mit Nutzungsmischung geplant werden.
- Die Ampel-Wartezeit für Fußgänger/-innen sollte möglichst kurz sein. Das dient der Verkehrssicherheit und hat Priorität vor der Flüssigkeit des Fahrzeugverkehrs (vgl. VwV-StVO zu §§ 39 bis 43 Rn 5).
- Fahrzeuge jeder Art haben auf dem Gehweg nichts zu suchen. Sicherheit und Bequemlichkeit für Fußgänger/-innen haben oberste Priorität.
- Das oft noch übliche „Abzwacken“ von Flächen für Radwege aus den Fußverkehrsflächen muss gestoppt und zurückgenommen werden. Fahrradfahren und langsamer Kfz-Verkehr sind auf einer Verkehrsfläche miteinander verträglicher als Rad- und Fußverkehr.
- Gemeinsame Fuß- und Radwege oder Fußwege mit Fahrrad-Freigabe sind durch alternative, attraktive und sichere Radverkehrsführungen auf der Fahrbahn zu ersetzen.
- Bei Radwegen auf Gehwegniveau, die Gehwege auf weniger als 2,50 Meter Breite verschmälern, ist der Radweg generell aufzugeben - bei gleichzeitiger Realisierung von Maßnahmen, das Radfahren auf der Fahrbahn attraktiv und sicher zu machen.
- Die Verkehrsführung bei Baustellen ist fußgängerfreundlich auszuführen und regelmäßig hinsichtlich der Qualität zu überwachen. Bei Flächenverteilungskonflikten müssen Fußgänger/-innen gegenüber dem motorisierten Verkehr bevorzugt werden.
- Tempo 30 als zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts; bedarfsweise auch niedriger.